Aufgaben von A-Z

Was finde ich wo?

Friedhofswesen

Grundsätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten. Vor einer Beisetzung in einem gemeindlichen Friedhof muss der Bestattungspflichtige bei der Gemeinde das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben.

Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten.

Der Markt Scheidegg hat mit der kath. Pfarrkirchenstiftung St. Gallus einen Vertrag zur Übernahme der Trägerschaft des gemeindlichen Friedhofes geschlossen. Ansprechpartner hierzu ist Herr Hans Hatt (Tel. 08381/2185)

Unterlagen

Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte sind nach den gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Unterlagen erforderlich. Die Einzelheiten richten sich nach den Vorschriften der Pfarrkirchenstiftung.

Voraussetzung

Vor einer Beisetzung müssen die Bestattungspflichtigen das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf der Grundlage der kirchlichen Vorschriften erwerben.

Fristen

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann eventuell auch vor Eintritt eines Todesfalls erworben werden, wenn die kirchlichen Vorschriften das zulassen.

Rechtsgrundlagen