Aufgaben von A-Z

Was finde ich wo?

Ausbau und Unterhalt der öffentl. Wasserläufe

Es obliegt die Unterhaltung:

1. der Gewässer erster Ordnung dem Freistaat Bayern unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von Bundeswasserstraßen,

2. der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,

3. der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

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Zuständig in technischen Fragen des Bauamtes
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