Aufgaben von A-Z

Was finde ich wo?

Friedhofswesen

Grundsätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten. Vor einer Beisetzung in einem gemeindlichen Friedhof muss der Bestattungspflichtige bei der Gemeinde das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben.

Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten.

Der Markt Scheidegg führt seit 01.01.2026 sowohl den gemeindlichen als auch den kirchlichen Friedhof in Scheidegg in eigener Regie. Ansprechpartner hierzu ist Herr Ambros Häring (E-Mail: ambros.haering@markt-scheidegg.de, Tel. 08381/895-27), stellvertretend Herr Leonard Lange (E-Mail: leonard.lange@markt-scheidegg.de, Tel. 08381/895-49).

Gebühren

Die Gebühren ergeben sich aus der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung.

Unterlagen

Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte sind nach den gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Unterlagen erforderlich. Die Einzelheiten richten sich nach den Vorschriften der gemeindlichen Friedhofssatzung.

Voraussetzung

Vor einer Beisetzung müssen die Bestattungspflichtigen das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf der Grundlage der gemeindlichen Vorschriften erwerben.

Fristen

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann eventuell auch vor Eintritt eines Todesfalls erworben werden, wenn die gemeindlichen Vorschriften das zulassen.

Rechtsgrundlagen
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Friedhofsverwalter