Aufgaben von A-Z

Was finde ich wo?

Parken auf Behindertenparkplätzen

Parkplätze, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde reserviert sind, sind für andere Verkehrsteilnehmer tabu.

Die Kommunen weisen insbesondere in den Innenstädten in aller Regel eine gewisse Anzahl von Parkplätzen für die Nutzung durch Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde aus. Dies erfolgt mit dem blauen
P-Schild und einem Zusatzschild mit dem Rollstuhlfahrersymbol oder einem Zusatzschild, mit dem ausdrücklich das Auslegen eines Parkausweises gefordert wird. Die Berechtigung zur Benutzung dieser besonders gekennzeichneten Stellflächen wird durch einen blauen Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol nachgewiesen. Der Ausweis muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausliegen (z.B. auf dem Armaturenbrett). Die erforderliche Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis können bei der Wohnortgemeinde beantragt werden. Das Auslegen des Schwerbehindertenausweises alleine reicht nicht dazu aus, die Berechtigung zur Benutzung der Behindertenparkplätze nachzuweisen. Hier gilt ausschließlich der hellblaue (europäische) oder der dunkelblaue (nationale) Parkausweis. Für den genannten Personenkreis ist die Möglichkeit, entsprechend ausgeschilderte Parkplätze an zentral gelegenen Orten zu nutzen, kein Privileg, sondern lediglich ein Ausgleich für eine sehr schwierig zu bewältigende Lebenslage. Für viele dieser Schwerstbehinderten bedeutet ein belegter Behindertenparkplatz, dass sie unter Umständen unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen. Sie können wegen ihrer schweren Behinderung z.B. nicht einfach aussteigen um zu klären, ob jemand ein (unzulässig) parkendes Fahrzeug kurzfristig wegfahren könnte. Aus diesem Grund hat die Polizei ein besonderes Augenmerk auf diese Parkplätze und lässt unberechtigt dort parkende Fahrzeuge konsequent auch dann abschleppen, wenn keine konkrete Behinderung vorliegt. Eine nicht gerade billige Angelegenheit, denn zusätzlich zum Verwarnungsgeld von 35,- Euro, werden dann unter Umständen einige hundert Euro für das Abschleppen fällig. Dies gilt im Zweifelsfall auch für Personen, die nur einen Schwerbehindertenausweis statt des Parkausweises im Fahrzeug hinterlegen, da die Kontrollierenden anhand des Schwerbehindertenausweises nicht nachprüfen können, ob eine Ausnahmgenehmigung vorliegt. Wer also die Bedingungen erfüllt, sollte sich in jedem Fall den Ausweis besorgen und im Fahrzeug gut lesbar auslegen, um sich und anderen Ärger und Kosten zu ersparen.

Unterlagen

Einstufungsbescheides der Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt, Foto des Antragstellers

Voraussetzung

Eintrag der Merkmale "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis. Für bestimmte Personenkreise, die vergleichbar in der Gehfähigkeit beeinträchtig sind wie Personen mit "aG"-Vermerk, können ebenfalls Parkausweise erteilt werden. Für den Nachweis der Berechtigung zur Benutzung der Parkplätze reicht der Schwerbehindertenausweis nicht. Es wird ausnahmslos der besondere Parkausweis benötigt. Auskünfte erteilen die Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt sowie die Gemeindeverwaltung.

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