Aufgaben von A-Z

Was finde ich wo?

Schutz von Sonn- und Feiertagen

An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anders bestimmt ist.

Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:
Neujahr
Heilige Drei Könige (Epiphanias)
Karfreitag
Ostermontag
der 1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
Allerheiligen
Erster Weihnachtstag
Zweiter Weihnachtstag
Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist gesetzlicher Feiertag
Mariä Himmelfahrt
gesetzlicher Feiertag.

An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten:
alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen,
öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt),
Treibjagden.
Die Verbote gelten nicht
für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,
für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind,
für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden.
Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten.
Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.

Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
Aschermittwoch
Gründonnerstag
Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.)
Karsamstag
Allerheiligen
Volkstrauertag
Totensonntag
Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.)
Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr).
Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt:

Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.

Gebühren

Für Befreiungen von den Verboten des Feiertagsgesetzes werden Gebühren zwischen 15 und 125 Euro erhoben.

Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen bei Beantragung einer Befreiung können fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind insbesondere:

Es muss sich um einen Einzelfall handeln. Generelle Befreiungen sind nicht zulässig.
Es soll eine besondere Härte im Einzelfall vermieden werden.
Die Befreiung soll mit den zuständigen kirchlichen Stellen abgestimmt sein.
Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen.

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