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Winterdienst

Die Pflicht, Schnee zu räumen und bei Glätte (Schneeglätte und Glatteis) zu streuen, wird üblicherweise unter dem Begriff der Pflicht zum Winterdienst zusammengefasst.

Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine rechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten räumlich oder sachlich stark eingeschränkte Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen).Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Baulastträgers.

Winterdienst außerhalb der geschlossenen Ortslage:
Bund und Länder haben entschieden, auf Bundesautobahnen einen freiwilligen 24h-Winterdienst einzurichten, um nach Möglichkeit eine druchgängige Befahrbarkeit zu gewährleisten. Auf letztere hat der Verkehrsteilnehmer aber keinen Rechtsanspruch.
Auch auf den sonstigen Straßen in staatlicher Verwaltung (Bundes-, Staats- und verwaltete Kreisstraßen) wird außerorts der freiwillige Winterdienst nur am Tag durchgeführt; je nach Bedeutung der Straße für den überörtlichen, den Berufsverkehr oder Linienbusverkehr wird sie von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr befahrbar gehalten. In der Nachtzeit ist eine (uneingeschränkte) Befahrbarkeit nicht gewährleistet.
Allgemein gilt, dass bei starken, lang anhaltenden Schneefällen zeitweise auch schneebedeckte Fahrbahnen in Kauf genommen werden müssen. Selbst auf Autobahnen ist dann die Befahrbarkeit nur eingeschränkt, notfalls nur mit Schneeketten einstreifig möglich. Bei starken Schneeverwehungen kann die Befahrbarkeit nicht mehr gewährleistet werden; dies gilt auch bei Eisregen.

Winterdienst innerhalb der geschlossen Ortslage:
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist es Aufgabe der Gemeinde, die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehwege bei Glätte zu streuen, wenn dies dringend erforderlich ist, insbesondere an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Die Gemeinden haben außerdem die Möglichkeit, durch Verordnung die Anlieger bzw. Hinterlieger zum Räumen und Streuen der Gehwege zu verpflichten.

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